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.KFZ-Sachverständigenbüro
Tino Mai
Von der Handwerkskammer Dresden öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk.
Tino Mai
Von der Handwerkskammer Dresden öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk.
Ich unterliege der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dresden.
Zur Ausübung meiner Tätigkeit als Sachverständiger verfüge ich über alle fachlichen und erforderlichen technischen Voraussetzungen.
Durch stete Fort- und Weiterbildung halte ich mich auf dem neuesten Kenntnisstand.
Sollten Sie Fragen haben, würde ich mich über eine Kontaktaufnahme freuen.
Artikel in der Handwerkszeitung:
Handwerkszeitung Mai 2017.jpg
„Deutsche Handwerks Zeitung
Ausg. 10 I 26.Mai 2017 I 69. Jahrgang“
Foto: Daniel Bagehorn (HWK-DD)
Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Das Bundesverwaltungsgericht charakterisiert die öffentliche Bestellung als "Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage der beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht" und bestimmte Sachverständige aus dem Kreis der nicht öffentlich bestellten Sachverständigen heraushebt.
Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die persönlich integer sind und eine fachlich richtige sowie unparteiische und glaubhafte Sachverständigenleistung gewährleisten.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach Maßgabe des §36 Gewerbeordnung (GewO) http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__36.html tätig.
Sachverständigenordnung Handwerkskammer Dresden:
https://www.hwk-dresden.de/Portals/0/PDF/Recht/Sachverstaendigenordnung.pdf?ver=2016-11-09-165349-487
Öffentliche Bestellung in Stichworten:
- Nachweis überdurchschnittlicher Fachkenntnisse, persönlicher Eignung, praktischer Erfahrung, Fähigkeit zur Gutachtenerstattung, Beratung, Prüfung, schiedsgutachterliche Tätigkeit
- Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen alle fünf Jahre
- Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sowie Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen
- Besonderes Leitbild für das Auftreten und persönliche Verhalten vor Gericht und in der sonstigen Öffentlichkeit
- Bestellte Sachverständige sind in Zivil- und Strafverfahren durch Gerichte bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen. (gem. ZPO, StPO)
- Viele Banken, Versicherungen und private Auftraggeber bevorzugen oder beauftragen nur öffentlich bestellte Sachverständige.
- Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Gutachtenerstattung.
- Bestellte Sachverständige unterliegen der Schweigepflicht.
- Die Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger" ist geschützt. (§ 132a StGB)
- Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nicht möglich.
- Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen können beim Bestellungsorgan (HWK) zur Überprüfung eingereicht werden.
- Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
Ein öffentlicher und vereidigter Sachverständiger unterliegt den Grundpflichten:
- *Objektivität
- *Unparteilichkeit
- *Weisungsfreiheit