Wissenswertes:


Hier erhalten Sie wertvolle Hinweise, welche Ihnen bares Geld bringen können. Nutzen Sie das Recht auf Ihrer Seite und seien Sie vorbereitet, wenn es zum Unfall gekommen ist.

Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens


Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens und Ihrer eigenen Wahl reparieren lassen.
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen


Ihnen steht grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Ermittlung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.
Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

Die Kosten für das Gutachten trägt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers. Handelt es sich von vornherein um einen sogenannten Bagatellschaden (laut BVSK bei einer Schadenhöhe bis ca. 715,- Euro), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden nicht von der Versicherung übernommen werden.

Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung


Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls steht Ihnen ein Mietwagen zu (Ausnahme: bei sehr geringem Fahrbedarf). Da zum Teil erhebliche Preisunterschiede existieren, sollten Sie die Preise miteinander vergleichen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens


Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers/Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.

Reparaturkostenübernahmeerklärung und Sicherungsabtretung


Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare "Reparaturkostenübernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es normalerweise vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

Im Totalschadenfall


Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen (130% Regelung) und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltene Mehrwertsteuer abgezogen, denn im Schadenfall wird diese nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteueranteil ausfällt, hängt unter anderem von Alter und Typ des verunfallten Fahrzeugs ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, einen korrekt datierten, schriftlichen und vollständigen Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug erstellt zu haben. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

Nachbesichtigung nach einem Unfallschaden


Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall haben, ist Folgendes zu beachten:

In der Unfallabwicklung kontaktieren Sie einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl und auch eine Werkstatt Ihrer Wahl. Bevor Sie jedoch Ihr Fahrzeug reparieren lassen, entschließen Sie sich vielleicht dazu, den Unfallschaden mit der Versicherung fiktiv (also nach Schadensgutachten ohne Auszahlung der Mehrwertsteuer) abzurechnen.
Falls Sie sich nach einiger Zeit doch entschließen, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, und reichen keine Reparaturrechnung bei der Versicherung ein, ist es ganz wichtig, noch einmal den Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren, um die erfolgte Reparatur bestätigen zu lassen.
Sie benötigen diese sogenannte Reparaturbestätigung, damit Ihr Fahrzeug bei eventuellen neuen Unfallschäden in der Zukunft als "repariert" eingestuft wird.
Die Kosten für diese Nachbesichtigung trägt die Versicherung des Unfallgegners.
Sollten Sie diese Nachbesichtigung nicht ausführen lassen und würde an gleicher Stelle später wieder ein Schaden eintreten, ist das Fahrzeug bei der Versicherung noch als beschädigt gemeldet. Es besteht das Risiko, dass Abzüge entstehen oder gar keine Regulierung stattfindet.


Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: Kontakt